Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Anwesenheitspflicht/ Fehlzeiten

Die regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Lehrgang ist Pflicht. Jeder Dozent führt zu Beginn seines Unterrichts eine Anwesenheitskontrolle durch. Alle anfallenden Fehlzeiten werden monatlich der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter mitgeteilt. An einigen Standorten wird die Anwesenheit durch Zeiterfassungsgeräte dokumentiert und ausgewertet.

Unentschuldigte Fehlzeiten werden der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter sofort gemeldet. Dies kann zu leistungsrechtlichen Konsequenzen führen (Kürzung des Fahrgeldes, Kürzung des Unterhaltsgeldes und Rückforderung von Lehrgangskosten). Sofern am Unterricht wegen Erkrankung oder Arztbesuch nicht teilgenommen werden kann, muss eine telefonische Abmeldung am ersten Tag der Erkrankung im Sekretariat bis spätestens 10 Uhr erfolgen. Das gleiche gilt bei erforderlicher Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Familienmitgliedes. Für Fehlzeiten aufgrund einer Erkrankung ist vom ersten Tag an eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erforderlich. Hinweis:

Fehlzeiten bis zu 10% der Umschulungszeit sind i. d. Regel zulassungsfähig für die Umschulungsprüfungen. (s. hierzu die individuellen Bestimmungen der Richtlinien der zuständigen IHKs bzw. Anforderungskataloge der Steuerberaterkammern.)

 

Wichtige Gründe für Fehlzeiten

Bei Nichtteilnahme am Lehrgang werden auch nachfolgend aufgeführte Gründe als „wichtige Gründe“ im Sinne des SGB III/SGB II anerkannt: Wohnungswechsel, Eheschließung, Teilnahme an religiösen Festen oder Eheschließungen eines Kindes, Ehejubiläum des Kunden, seiner Eltern oder Schwiegereltern, schwere Erkrankung des Ehegatten oder eines Kindes, Niederkunft der Ehefrau, Tod des Ehegatten, eines Kindes oder eines Eltern- oder Schwiegerelternteils, Wahrnehmung amtlicher, insbesondere polizeilicher oder gerichtlicher Termine, Ausübung öffentlicher Ehrenämter, Regelung sonstiger wichtiger persönlicher Angelegenheiten. Danach und in Anlehnung an die im Arbeitsleben üblichen Gepflogenheiten entscheidet die Kölner Wirtschaftsfachschule – Wifa-Gruppe – GmbH in jedem Einzelfall, ob ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegt.

 

Umgang mit Fehlzeiten

Für jede vorhersehbare Fehlzeit ist der entsprechende Entschuldigungsvordruck „Gründe für das Fernbleiben vom Unterricht“ auszufüllen und spätestens einen Tag vor der Fehlzeit mit zugehörigem Nachweis (z. B. Einladung zu einem Vorstellungsgespräch) bei der Lehrgangsleitung abzugeben. Nur bei unvorhersehbaren Fehlzeiten kann der Entschuldigungsvordruck am ersten Anwesenheitstag nach der Fehlzeit zusammen mit dem Nachweis abgegeben werden. Wird eine AU vorgelegt, kann der Entschuldigungsvordruck entfallen. Bei längerfristiger Fehlzeit muss jedoch der Nachweis (in der Regel die AU) vom ersten Tag an vorliegen. Als Nachweis gilt in den Ausnahmefällen, in denen ein Beleg nicht ausgestellt werden kann, auch eine nachvollziehbare und ggf. prüfbare schriftliche Begründung auf dem Entschuldigungsvordruck. Entschuldigungen ohne Nachweis werden nicht anerkannt.

 

Dokumentation des Lehrstoffes

Der Kunde verpflichtet sich, die zur Dokumentation des Lehrstoffes notwendigen Unterlagen (z.B. Wochenbericht, Ausbildungsnachweis) auch während möglicher Praktikumsphasen rechtzeitig zu erstellen und unaufgefordert dem Lehrpersonal vorzulegen.

 

Arbeitsunfall/ Arbeitswegeunfall

Bei einem Arbeitsunfall oder Arbeitswegeunfall ist umgehend die Kölner Wirtschaftsfachschule – Wifa-Gruppe – GmbH zu unterrichten. Bei einem Arbeitswegeunfall ist i. d. R. ein Polizeibericht erforderlich.

 

Klausuren (nur gültig an Standorten, an denen Klausuren geschrieben werden)

Wird die Klausur aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen, werden die erbrachten Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt bewertet. In diesem Fall wird keine Nachprüfung angeboten. Kann eine Klausur aus wichtigen Gründen nicht mitgeschrieben werden (Gründe s. o.), so muss sie vom Kunden nachgeholt werden. Sofern Krankheit die Teilnahme verhindert, muss dies durch ein ärztliches Attest (AU) belegt werden, auch wenn die Erkrankung nur einen Tag dauert. Liegt bis zum dritten Tag nach dem Klausurtermin kein ärztliches Attest vor, gilt das Fehlen als unentschuldigt. Die Prüfung gilt als nicht bestanden (0 %-Punkte = ungenügend). Es wird in diesem Fall keine Nachholklausur angeboten. Liegt bis zum dritten Tag nach dem Klausurtermin ein ärztliches Attest vor, wird in Absprache mit dem Fachdozenten ein Nachholtermin vereinbart. Wird bei diesem Termin nicht zur Nachprüfung angetreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden (0 %-Punkte = ungenügend). Liegt jedoch für diesen ersten Nachholtermin ein AU vor, wird ein zweiter Termin als letzte Möglichkeit vereinbart. Wird beim zweiten Termin nicht zur Nachprüfung angetreten, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden (0 %-Punkte = ungenügend), auch wenn eine AU vorliegt. Ein Täuschungsversuch bei einer Klausur führt zu einem sofortigen Abbruch. Die Klausur wird mit ungenügend (0%) bewertet. Es wird keine Nachprüfung angeboten. Es erfolgt eine schriftliche Abmahnung. Das gleiche gilt, falls der Täuschungsversuch erst später bei der Klausurdurchsicht festgestellt wird. Falls eine Prüfung vor der IHK abgelegt wird, erhält der Kunde ein separates Zeugnis von der Kammer. Andere externe Prüfungen werden ebenfalls separat bestätigt.

 

Bewertung der Klausuren

Während der Lehrgangsteilnahme unterliegen die Kunden einer ständigen Leistungsüberprüfung. Es wird unterschieden zwischen Kammer-Prüfung, sonstiger externer Prüfung und internen Tests und Klausuren. Das interne Bewertungsschema orientiert sich am IHK-Schlüssel
(Maximum = 100 %, ausreichend = 50%).

 

Abmahnungen/ Kündigung

Fehlzeitenbedingte Abmahnung: Unentschuldigte Fehlzeiten oder hohe (unentschuldigte oder entschuldigte) Fehlzeiten, die mehr als 15% (bei Umschulungen 10% bzw. 1/6) der Lehrgangszeit ausmachen. Verhaltensbedingte Abmahnung: Das Verhalten stört den geregelten Ablauf des Lehrgangs. Weitere Abmahnungsgründe: Nichtantreten eines Praktikumsplatzes ohne wichtigen Grund und ohne rechtzeitige Absage, nicht ausreichende Bemühungen um einen Praktikumsplatz (weniger als zehn nachweisbare erfolglose Versuche). Häufiges unpünktliches Erscheinen zum Unterrichtsbeginn in Maßnahmen im Klassenverbund bzw. mit festen Unterrichtszeiten. Vorzeitige Beendigung des Unterrichts ohne Rücksprache mit dem unterrichtenden Dozenten. Keine Abmeldung bei vorhersehbaren Fehlzeiten oder plötzlichen Erkrankungen in der Schulungsstätte bis spätestens 10 Uhr am gleichen Tag. Unerlaubte Downloads aus dem Internet. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Beschädigen von Firmeneigentum (hierzu zählt auch die Infizierung von Computern mit Computerviren durch das Benutzen ungeprüfter fremder Software). Allgemeine Unterrichtsstörungen, Störungen oder Behinderungen des Lehrgangsbetriebes.

In allen o. a. Fällen erfolgt eine im Ermessen der Lehrgangsleitung stehende schriftliche Abmahnung. Eine Kopie der Abmahnung geht an die entsprechenden Leistungsträger. Sofern sich die in der Abmahnung genannten Abmahnungsgründe nicht bessern oder andere Abmahnungsgründe auftreten, erfolgt eine zweite Abmahnung. Falls auch nach der zweiten Abmahnung keine Besserung eintritt, kann der Lehrgangsvertrag gekündigt werden. Der Leistungsträger (Agentur für Arbeit, Jobcenter, LVA, BfA) wird über den Vorgang informiert. In begründeten Einzelfällen oder bei schwerwiegenden Verstößen kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung durch die Kölner Wirtschaftsfachschule – Wifa-Gruppe – GmbH ausgesprochen werden.

 

Arbeitsaufnahme

Erhält der Kunde während des Lehrgangs eine Arbeitsstelle, kann der Lehrgang mit dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme beendet werden. Zu beachten ist, dass hierfür keine Fristen gelten. Der Lehrgangsvertrag muß im Rahmen der Austrittsmeldung ordnungsgemäß gekündigt werden. Name und Anschrift des neuen Arbeitgebers sind bei Austritt anzugeben. Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter ist ebenfalls zu informieren!

 

Praktikum

Umschüler bzw. Teilnehmer mit Pflichtpraktikum müssen sich rechtzeitig, spätestens jedoch 4 Monate vor dem geplanten Praktikumsbeginn, um einen adäquaten Praktikumsplatz bemühen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen bis zu einer Dauer von 6 Monaten, sind diese Bemühungen bereits zu Beginn vorzunehmen. Der unterzeichnete Praktikumsvertrag ist bei Umschulungen bzw. Teilnahme an Maßnahmen mit Pflichtpraktikum spätestens 2 Monate (sonst eine Woche) vor Praktikumsbeginn der Lehrgangsleitung vorzulegen. Falls zur genannten Frist noch keine Stelle gefunden wurde und eine angemessene Anzahl erfolgloser Versuche nachgewiesen werden kann, wird die Kölner Wirtschaftsfachschule – Wifa-Gruppe – GmbH in schwierigen Einzelfällen versuchen, einen Praktikumsplatz zu vermitteln. Können keine erfolglosen Versuche (mindestens 10) nachgewiesen werden, tritt das Abmahnverfahren in Kraft, welches wiederum die Kündigung des Lehrgangsvertrages zur Folge haben kann. Sollte es während des Praktikums zu einer fristlosen Kündigung des Kunden durch den Praktikumsgeber kommen oder wird die Nichteignung für den angestrebten Beruf festgestellt, so hat die Kölner Wirtschaftsfachschule – Wifa-Gruppe – GmbH das Recht, den Vertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen.

 

Software/Internet

Die eingesetzte Software darf nur in den Räumlichkeiten der Kölner Wirtschaftsfachschule – Wifa-Gruppe – GmbH genutzt werden. Es ist grundsätzlich untersagt, die Software zu kopieren oder auf andere Weise zu vervielfältigen und außer Haus zu schaffen. Zuwiderhandlungen stellen eine Verletzung des Urheberrechts dar und können straf- und zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Nutzung selbst erstellter Programme, Daten oder Dateien erfordert in jedem Fall die Zustimmung  des Fachdozenten. Beim Surfen und Downloaden dürfen keine ausführbaren Programme auf die Computer der Kölner Wirtschaftsfachschule – Wifa-Gruppe – GmbH gespeichert werden. Die Inhalte der Festplatten und der Datenverkehr werden stichprobenartig überprüft.

Dem Kunden ist es allein gestattet, den Internetzugang sowie das E-Mailsystem zu schulischen (betrieblichen) Zwecken zu nutzen, jeder private Gebrauch ist untersagt.

 

Lernmittel/ Bücher

Im Laufe des Lehrgangs werden unterschiedliche Arten von Lernmitteln ausgegeben: Skripte, Bücher und Online-Materialien (z. B. PDF-Dateien). Den Teilnehmern entstehen für die ausgegebenen Lernmittel keine Kosten. Für den Teil der Lernmittel, die aus Mitteln der Kölner Wirtschaftsfachschule – Wifa-Gruppe – GmbH zur Verfügung gestellt werden, gilt eine Sorgfalts- und Rückgabepflicht. Hierüber wird im Einzelfall informiert. Leihweise ausgegebene Lernmittel (insbesondere Fachbücher) sind spätestens am Ende des Lehrgangs – bei früherem Ausscheiden zum Zeitpunkt des Ausscheidens – an die Lehrgangsleitung zurückzugeben. Leihweise zur Verfügung gestellte Lernmittel sind in einem Zustand zu erhalten, der sie für kommende Lehrgänge wieder verwendbar macht. Beschädigte oder durch das Verschulden des Kunden unbrauchbar gewordene Bücher müssen zum Wiederbeschaffungspreis berechnet werden.

 

Arbeitsplatz

Mit den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln, insbesondere der EDV und allen Peripheriegeräten und Materialien ist sorgfältig umzugehen. Der Arbeitsplatz ist sauber zu halten. Reinigungsmittel sind von der Lehrgangsleitung erhältlich.

 

Adressänderung

Änderungen persönlicher Daten (Adresse usw.) sind unmittelbar der Schulungsstätte mitzuteilen. Bei Unterlassung werden Verwaltungsgebühren in Rechnung gestellt.

 

Kopien

Kopien für Unterrichtszwecke können nur von den Lehrkräften gemacht werden. Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit sich für private Zwecke bei der Lehrgangsleitung zu melden.

 

Haftung

Die Kölner Wirtschaftsfachschule – Wifa-Gruppe – GmbH haftet bei Unfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, jedoch nicht für Verlust, Beschädigungen oder Diebstahl von Gegenständen aller Art.

 

Berufsgenossenschaft

Die Kunden sind über die Verwaltungsberufsgenossenschaft Bergisch-Gladbach unfallversichert.