Meldestelle

 

Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz

Verantwortliche Stelle:

Kölner Wirtschaftsfachschule für theoretische und angewandte Betriebswirtschaft – Wifa-Gruppe – GmbH
Koblenzer Straße 121-123
53177 Bonn

Datenschutzbeauftragter:

datenschutz@wifa.de

Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung:

Die Wifa Gruppe – Kölner Wirtschaftsfachschule verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), um Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

Empfänger der Daten:

Die Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und nur an Mitarbeiter der Kölner Wirtschaftsfachschule weitergegeben, die zur Bearbeitung des Hinweises erforderlich sind. In Ausnahmefällen kann eine Weitergabe an Behörden oder Gerichte erfolgen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

Speicherdauer:

Die Daten werden drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht (§ 11 Abs. 5 HinSchG).

Betroffenenrechte:

Sie haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten.

Beschwerderecht:

Sie haben das Recht, sich bei der Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.

Hinweispflicht:

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten anzugeben. Allerdings kann Hinweisen ohne jede Möglichkeit zur Kontaktaufnahme nicht immer vollumfänglich nachgegangen werden.

Interne Meldestelle: So können Sie Missstände melden

Die Wifa Gruppe – Kölner Wirtschaftsfachschule nimmt den Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der ihr anvertrauten Daten sehr ernst. Daher haben wir eine interne Meldestelle eingerichtet, bei der Sie Hinweise auf Missstände melden können.

Mögliche Meldewege:

E-Mail: meldestelle@hinweis-wifa.de

Telefon: 0228 / 923 928 99

Post: Kölner Wirtschaftsfachschule für theoretische und angewandte Betriebswirtschaft – Wifa-Gruppe – GmbH / Meldestelle, Koblenzer Straße 121-123, 53177 Bonn

Vertraulichkeit:

Die Vertraulichkeit Ihrer Meldung ist uns sehr wichtig. Wir behandeln alle Hinweise streng vertraulich und schützen Ihre Identität. Nur in absoluten Ausnahmefällen, z.B. bei einem Strafverfahren, dürfen wir Informationen über Sie weitergeben.

Anonymität:

Sie können Ihre Meldung auch anonym abgeben. Allerdings ist es dann für uns schwieriger, den Sachverhalt zu klären und ggf. Maßnahmen zu ergreifen.
Hinweis: Die interne Meldestelle ist verpflichtet, den Eingang Ihrer Meldung innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen. Bei anonymen Meldungen ist dies nicht möglich.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie einen Missstand melden?

Dann wenden Sie sich bitte an die interne Meldestelle. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

In welchen Fällen können Hinweise nach dem HinSchG gemeldet werden?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ermöglicht es Ihnen, Hinweise auf Missstände im Unternehmen zu melden. Dies gilt sowohl für Straftaten als auch für Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen andere Vorschriften.

Mögliche Meldungen:

Straftaten: Beleidigung, sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Mobbing, Körperverletzung, Betrug, Korruption, Steuerhinterziehung

Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen den Arbeitsschutz, den Gesundheitsschutz oder den Umweltschutz

Andere Verstöße: Verstöße gegen die IT-Sicherheit, den Datenschutz, das Vergaberecht oder die Verfassungstreue

Wichtig:

Die Hinweise müssen einen Bezug zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis oder Ihrem beruflichen Umfeld haben.

Sie können Ihre Hinweise anonym oder mit Namen melden.

Haben Sie Fragen oder möchten Sie einen Missstand melden?

Dann wenden Sie sich bitte an die interne Meldestelle. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wie läuft das Meldeverfahren ab?

Nachdem Sie einen Hinweis bei der internen Meldestelle abgegeben haben, passiert Folgendes:

1. Eingangsbestätigung: Die Meldestelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihrer Meldung innerhalb von sieben Tagen.

2. Prüfung: Die Meldestelle prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt und ob die Meldung stichhaltig ist.

3. Kontakt: Die Meldestelle kann mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um weitere Informationen zu erhalten.

4. Folgemaßnahmen: Die Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahmen, wenn der Verdacht auf einen Verstoß bestätigt wird.

5. Rückmeldung: Die Meldestelle informiert Sie über den Stand der Dinge, sofern Sie Ihre Kontaktdaten hinterlassen haben. Dies geschieht in der Regel innerhalb von drei Monaten.

6. Dokumentation: Alle Meldungen werden dokumentiert und drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

Was umfasst der im Gesetz festgeschriebene Schutz?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Sie vor Repressalien, wenn Sie einen Hinweis auf einen Missstand im Unternehmen melden. Repressalien kön-nen zum Beispiel eine Kündigung oder Abmahnung sein.

Geschützt sind:

Hinweisgeber: Sie sind vor Repressalien geschützt, nachdem Sie einen Hinweis abgegeben haben.

Betroffene Personen: Die Personen, die von dem Hinweis betroffen sind, haben Anspruch auf vertrauliche Behandlung, solange der Verdacht nicht bestätigt ist oder Strafverfolgungsbehörden ermitteln.

Was hat die hinweisgebende Person zu beachten?

Um den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) zu genießen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

1. Wahrheitsgehalt: Sie müssen zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von Ihnen gemeldete Information der Wahrheit entspricht. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus.

2. Beweisbarkeit: Sie sollten die Information zumindest im Ansatz belegen können, entweder durch eigene Beobachtung oder durch entsprechende Dokumente.

3. Strafbarkeit: Die Meldung eines grundlosen Hinweises ist strafbar (§40 HinSchG)

4. Schadensersatz: Personen, die falsche Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig weitergeben, müssen für den entstandenen Schaden aufkommen (§ 38 HinSchG)